Zuchtbuchbestimmungen:

 

§ 1 Allgemeines

 

Die Zuchtbuchbestimmungen (im weiteren Text kurz als ZBB benannt) dienen der Zuchtkontrolle sowie der Förderung gesunder, rassereiner und wesensfester Hunde aller Rassen die innerhalb des  V.d.H.-f. e.V. registriert und / oder gezüchtet werden. Unabdingbar dafür ist eine strenge Zuchtkontrolle, die Führung eines eigenen Zuchtbuches sowie die fundierte Zuchtberatung durch befugte Vereinsorgane und / oder Zuchtwarte- / Züchter  des Vereins.

 

Bei der Zucht von Rassehunden muss sichergestellt sein, dass eine Ausbeutung der Zuchthunde verhindert wird und die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften jeder Rasse  berücksichtigt werden.

 

Eine Zucht oder/und Lieferung für Versuchsanstalten sowie alle anderen illegalen Verwendungen der Hunde (wie in etwa Hundekämpfe, illegale Abrichtung etc.) ist strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen die vorstehende Bedingung bewirkt den sofortigen Vereinsausschluss sowie Einzug und Aberkennung aller Vereinspapiere für den betreffenden Züchter und dessen Hunde. Mit der sofortiger Aberkennung aller Zuchtergebnisse und anerkannten Titel aller Hunde des betreffenden Züchters sowie dem Züchter evtl. durch den Verein persönlich erteilten und anerkannten  Auszeichnungen ist eine sofortige Löschung aller dem Verein erteilten Werbeaufträge (im Internet, der Vereinszeitung usw.) des betreffenden Züchters verbunden.  Eine Kosten-Rückerstattung für  gesperrte Werbeaufträge erfolgt nicht. (Siehe Durchführungsbestimmungen des ZBB und deren laufenden Ergänzungen).

 

Für die vorbildliche Zucht und Haltung von Rassehunden können vom V.d.H.-f. e.V. entsprechende Auszeichnungen und Urkunden an Züchter vergeben werden. Diese werden auf Verlangen des Züchters auch in die entsprechenden Ahnentafeln des Züchters eingetragen.

 

§ 2 Zuchtberatung/Zuchtkontrolle

 

Der Züchter hat Anspruch auf Zuchtberatung durch den V.d.H.-f. e.V.. Selbiger ist  verpflichtet, seine Züchter bei der Zucht und Haltung von Rassehunden zu beraten. Der Züchter kann jederzeit beim V.d.H.-f. e.V. den Antrag auf Kontrolle seiner Rassehundezucht beantragen. Der V.d.H.-f. e.V. ist verpflichtet, einen solchen Kontrollantrag schnellstens (spätestens aber innerhalb 4 Wochen) durch einen Zuchtwart durchzuführen. Über deren Ergebnis  ist dem Züchter ein schriftlicher Bericht samt Urkunde innerhalb von 14 Tagen zuzusenden.

 

Die Kosten für den Kontrollbericht ergeben sich aus der Gebührenordnung des  V.d.H.-f. e.V. und sollten vorher mit dem V.d.H.-f. e.V. und/oder mit dem zu beauftragenden Zuchtwart abgestimmt werden. Die jeweils, zum Termin der Anforderung, geltende Gebührenordnung des V.d.H.-f. e.V. ist verbindlich.

 

§ 3 Zuchtvoraussetzung

 

Zur Zucht dürfen nur gesunde und wesensfeste Rassehunde verwendet werden.

 

Diese müssen eine vom V.d.H.-f. e.V. anerkannte Ahnentafel besitzen, die auch von einem anderen anerkannten Verein (z.B.: VDH, FCI, UCI, SRV, BSH, BRV, KUD, EMV usw.) stammen kann.

 

Zuchthunde mit einer Schulterhöhe ab 45 cm müssen zur Zuchtzulassung einen HD (Hüftgelenkdysplasie) und einen  ED ( Ellbogendysplasie )Befund der Zuchtbuchstelle beibringen.  Wir verweisen hier auf § 6 der ZBB, der hier verbindlich gilt.

 

Für Zuchthunde und Welpen muss eine sehr gute Haltung und Aufzucht gewährleistet sein. Diese wird vom V.d.H.-f. e.V. überprüft. Dazu ist dem Zuchtwart oder  einem Beauftragten des V.d.H.-f. e.V. jederzeit freier Zutritt in die Zwinger oder sonstigen Zuchtstätten zu gewähren.

 

Die Hündin sollte nicht älter als 7 Jahre sein, wobei eine Hündin soviel Welpen aufziehen kann, wie es Ihre Kondition zulässt. Auf keinen Fall dürfen Welpen ohne zwingenden Grund getötet werden. Bei starken Würfen ist eine Ammenzucht durchzuführen. Genaue Angaben und Hilfen dazu erhält der Züchter durch den Tierarzt oder den V.d.H.-f. e.V., wobei Weisungen des V.d.H.-f. e.V. Vorrang haben. Der V.d.H.-f. e.V. ist berechtigt, auf Kosten des Züchters eine gesonderte Begutachtung der Hündin und des Wurfes durch einen von ihm beauftragten Tierarzt bzw. Zuchtwart  zu veranlassen.

 

Jede Zuchthündin darf in zwei Jahren nur dreimal gedeckt werden. Im Einzelfall kann bei Rüden mit hohem Zuchtwert das Zuchtalter in Einvernehmen mit dem Züchter und dem Zuchtwart erhöht werden.

 

Die Inzestzucht (in allen Graden), Versuchszüchtungen von neuen Rassen und/oder Farben und Kreuzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des V.d.H.-f. e.V.

 

Hunde mit zuchtausschließenden Fehlern (insbesondere Wesensschwäche, angeborener Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, erheblichen Zahn- und Kieferfehlern, PRA, Epilepsie, Fehlfarben und mittlere oder schwere HD, schwerer ED, Skelettdeformationen und anderer schwerer Rassemängel) sind von der Zucht ausgeschlossen. Im Zweifelsfall soll stets Rücksprache mit dem V.d.H.-f. e.V. gehalten werden. Bei Bedarf wird für den Züchter kostenlos eine Rechtsauskunft zu bestehenden Problemen eingeholt.

 

§ 4 Zwingername und Schutz

 

Der Zwingername bürgt für eine rassenreine und kontrollierte Zucht durch den Züchter.  Es handelt sich daher um ein ausgesuchtes Qualitätsmerkmal, welches nicht einfach beantragt - sondern verdient werden muss.

 

Der Zwingername ist vom Züchter beim V.d.H.-f. e.V. zu beantragen und wird im Rahmen des Vereins und der angeschlossenen Vereine geschützt, solange die Mitgliedschaft im V.d.H.-f. e.V. besteht.

 

Dementsprechend muss sich jeder Zwingername von anderen bereits vorhandenen Zwingernamen deutlich unterscheiden.  Der Züchter ist für die Prüfung der Nutzbarkeit des beantragten Zwingernamens selbst verantwortlich. Es wird angeraten: Die Nutzbarkeit des Zwingernamens sorgfältig durch den Züchter zu prüfen. Der Züchter versichert mit Beantragung des Zwingernamens gegenüber dem V.d.H.-f. e.V. verbindlich: Das dieser Zwingername oder auch einzelne Bestandteile des Zwingernamens nicht gegen irgendwelche Urheber- / Copyright- oder sonstige Besitzrechte verstößt und/oder Rechte Dritter verletzt. Er stellt den V.d.H.-f. e.V. von allen diesbezüglichen Forderungen von Dritten frei und erklärt volle Haftungsübernahme. Gleichzeitig wird der V.d.H.-f. e.V. von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung bei der Verfolgung evtl. in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungen vom Beantragenden befreit.

 

Der Zwingerschutz erlischt durch Tod des Züchters (sofern die Erben des Züchters nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragen) oder durch das Ausscheiden des Vereinsmitgliedes aus dem V.d.H.-f. e.V. Der Schutz des Zwingernamens gilt für alle Rassehunde des Züchters. Aus Gründen der Zuchtüberwachung und Kontrollmöglichkeit ist die Hundezucht nur im V.d.H.-f. e.V. erlaubt.

 

Auch Zwingergemeinschaften können einen  Zwingernamen beantragen, haften jedoch einzeln uneingeschränkt gegenüber dem Verein für die gesamte Tätigkeit der Zwingergemeinschaft. Bei Auflösung der Zwingergemeinschaft kann nur ein Partner derselben den Zwingernamen weiterführen.

 

§ 5 Deckakt

 

Die Besitzer der zur Paarung vorgesehenen Hunde einer Rasse haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt  werden und beide Rassehunde zuchttauglich sind. Für die gegenüber dem V.d.H.-f. e.V. gemachten Deck- und Wurfangaben sind die Besitzer allein verantwortlich. Falschangaben sind strafbar und werden auf Antrag des Vereines strafrechtlich verfolgt.

 

Über die Höhe der Deckentschädigung ist vor dem Decken eine Einigung zu erzielen, ebenso über das Vorgehen, evtl. Aufwandsentschädigungen, beim Leerbleiben einer Hündin.

 

Der Deckrüdenbesitzer hat den Deckschein auszufüllen und die Deckangaben im Wurfmeldeschein zu unterschreiben.

 

§ 6 Zuchttauglichkeit und Kontrolle

 

Jeder Rüde und jede Hündin, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen vor der Verwendung zur Zucht zuchttauglich geschrieben sein.

 

Die Zuchttauglichkeit kann von einem Vereinszuchtwart  oder  auf  einer  Ausstellung oder Zuchttauglichkeitsprüfung des V.d.H.-f. e.V. von mindestens zwei Zuchtrichtern beurteilt werden.

 

Nur der Zuchtwart kann entscheiden, ob z.B. „Probewürfe“ mit einer leicht HD- Hündin mit einem HD-freien Hund zugelassen werden. Ebenso wird die Kategorie der ED mit eingeschlossen. Bei allen Sonder- und Einzelgenehmigungen ist die Wurfabnahme durch einen Zuchtwart unabdingbar und darf nicht durch einen Tierarzt ersetzt werden.

 

HD/ ED -Röntgen ist bei  Hunden ab 45 cm Schulterhöhe zwingend vorgeschrieben. Das Untersuchungsprotokoll und die Röntgenbilder werden über den Vereinsvorstand an eine anerkannte Auswertungsstelle geschickt. Das Ergebnis wird ins Zuchtbuch und in die Ahnentafel des Hundes eingetragen. Für Kleinrassen bis 45 cm Schulterhöhe ist die Patella Untersuchung Pflicht. Rassespezifische Untersuchungen sind beim Vorstand zu erfragen.

 

PRA Untersuchungen werden zurzeit empfohlen. Es wird daran gearbeitet, bei welchen Rassen welche Untersuchung  zur Pflicht wird.

 

Der Zuchtwart hat jeden Wurf zu kontrollieren, sowie Wurfkontrolle und Wurfabnahme im Wurfmeldeschein zu bestätigen.

 

Sollte im Umkreis von 100 km zum Züchter kein Zuchtwart durch den Verein benannt werden können, kann die Wurfabnahme ausnahmsweise durch einen Tierarzt, nach freier Wahl des Züchters, erfolgen. Wir empfehlen allerdings die Inanspruchnahme eines Zuchtwarts des Vereins, auch wenn dieser etwas weiter entfernt ist, um Nachfragen zu vermeiden.

 

Dazu folgende Empfehlung (die nicht bedingender Bestandteil dieser ZBB sind, aber dem Absatz 7 in § 6 erläutern sollen): Der Züchter sollte sich unbedingt vor Inanspruchnahme eines Tierarztes  mit dem zuständigen Zuchtwart und/oder mit dem Vorstand in Verbindung setzen und klären, ob nicht doch eine Wurfabnahme durch einen weiter entfernt wohnenden (und somit mehr km-Gebühren verursachenden) Zuchtwart möglich ist. Im Einzelfall kann der Züchter (bei  Entfernungen von über 100 km) auch mit dem Zuchtwart, von den ZBB und der Gebührenordnung abweichende, Pauschalleistungen vereinbaren, zu denen allerdings der Zuchtwart nicht verpflichtet ist.  Erfahrungsgemäß werden die Bestätigungen durch Tierärzte von anderen Züchtern eher kritisch gesehen, weil diese sehr wohl den Gesundheitszustand des Tieres attestieren können aber kaum fundiertes Wissen über die einzelnen, betreffenden Hunderassen und deren gefordertes Erscheinungsbild haben. Weiter mit verbindlichen Festlegungen in Abs. 9:

 

Der Züchter hat einen Wurf unverzüglich dem V.d.H.-f. e.V. oder dem zuständigen Zuchtwart mitzuteilen. Die Kontrolle des Wurfes, der Hündin und der Aufzucht ist uneingeschränkt zu ermöglichen. Die Impfbescheinigungen der Schutzimpfungen der Welpen durch den Tierarzt und der Nachweis über Maßnahmen zur Entwurmung der Hündin und der Welpen sind dem Zuchtwart auf Verlangen vorzulegen.

 

§ 7 Ahnentafeln

 

Die Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise und beurkunden die Rasse, die Rassenreinheit  und alle anderen Angaben der Welpen. Der Inhalt der Ahnentafel muss mit den Eintragungen in das Zuchtbuch des V.d.H.-f. e.V. übereinstimmen. Die Ahnentafeln für die Welpen haben nur im Original Gültigkeit und müssen die Unterschrift des V.d.H.-f. - Zuchtbuchamtes ebenfalls im Original tragen. Dasselbe gilt auch für Zweitschriften.  Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des V.d.H.-f. e.V.. Eine Umschreibung der Ahnentafeln des V.d.H.-f. e.V. auf einen anderen Verein, Verband oder Club ist ausdrücklich untersagt. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der jeweilige Besitzer des Hundes.

 

Ein Eigentumswechsel ist in die Ahnentafel einzutragen und zu bestätigen. 

 

Dem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind nachstehende Unterlagen beizufügen:

- das Original der Ahnentafel der  jeweiligen Zuchthündin (zum Eintragen  des Wurfes),

- eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden,
- Untersuchungsbefunde (insbesondere HD/ED -Befunde, etc.),

- die vom Züchter und Deckrüdenbesitzer ausgefüllten Deck- und Wurfmeldescheine

 

Bewertungen, Titel und Siege werden nur in die Ahnentafel eingetragen, wenn diese im Wurfmeldeschein angeführt oder Kopien der Urkunden beigelegt sind.

 

Die Zuchthunde können auch Ahnentafeln anderer anerkannter Vereine haben.

 

§ 8 Zuchtbuch

 

Für die Eintragungen in das Zuchtbuch (im weiteren Text kurz als ZB benannt)  des V.d.H.-f. müssen vom Züchter mindestens drei Generationen bei den Vorfahren mittels vom V.d.H.-f. anerkannte Ahnentafeln nachgewiesen werden.

 

Soweit dieser Nachweis nicht erbracht wird, wird für den jeweiligen Wurf eine Registerkarte ausgestellt.  Hunde mit einer Registerkarte können ab der vierten Generation wieder in das Zuchtbuch eingetragen werden. Das Anrecht auf Eintragung in das ZB des V.d.H.-f. haben nur Mitglieder des V.d.H.-f. e.V.  und dem V.d.H.-f. e.V. angeschlossene Vereine.

 

In der Regel soll die Einreichung für die Ahnentafeln der Welpen zwischen der 6. und 7. Woche erfolgen.

 

Eine Chipkennzeichnung (in der Übergangszeit auch Tätowierung) der Welpen ist entsprechend dem neuem Tierschutzgesetz empfohlen und in Europa Pflicht.

 

Die Chipkennzeichnung (in der Übergangszeit auch  Tätowierung) ist in den Wurfmeldeschein einzutragen. Die Chipnummern sind dem Zuchtbuchamt mitzuteilen und werden in dass ZB und in die Ahnentafel eingetragen. Ebenso kann die vom Tierarzt ausgehändigte Banderole mit der Chipnummer in die Ahnentafel geklebt werden.

 

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dürfen die Welpen frühestens nach Vollendung der achten Lebenswoche abgegeben werden.

 

Die Gebühren für die Eintragung in das Zuchtbuch, das Ausfertigen der Ahnentafeln sowie Wurf- und Zwingerbesichtigungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten, hat der Züchter zu tragen. Diese Kosten werden vom Vorstand jeweils für ein Jahr festgelegt.

 

§ 9 Verfahren

 

Diese ZBB kann bei Bedarf vom Vereinsvorstand ergänzt oder geändert werden. Jede Änderung wird den Züchtern kostenfrei zugeschickt und hat erst danach Gültigkeit.  Auf Anforderung wird jedem Vereinsmitglied die gültige ZBB zugeschickt.

 

Verstöße gegen die ZBB, insbesondere Verstößen gegen den Tierschutz, schlechte Haltung und Behandlung der Rassehunde, Behinderung oder gar Verweigerung der Kontrollen der Hundezucht und/oder des Zwingers durch Vereinsfunktionäre oder Zuchtwarte können von der Vereinsleitung des V.d.H.-f. mit einer Verwarnung, einer Geldstrafe, dem befristeten oder dem totalen Zuchtverbot und den Ausschluss aus dem V.d.H.-f. geahndet werden. Eine eventuelle Vereinsstrafe richtet sich nach der Art des Vergehens.

 

Gegen die Vereinsstrafe kann laut Vereinssatzung Einspruch erhoben werden. Gegebenenfalls ist die Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

Die Zahlung aller Rechnungen und Leistungen zur Hundezucht erfolgen in der Regel per vorliegender Einzugsermächtigung, Barzahlungen bei Zuchtwartabnahmen, Zwingerkontrollen oder Zahlung per Nachnahme für alle übersendeten Unterlagen. Wird die Zahlung (in Ausnahmefällen, auf Antrag) bei Rechnungserhalt per Überweisung vereinbart und eine verspätetet Zahlung geleistet, werden Zinsen mit 1 % per Monat ab Fälligkeit berechnet. Für die 1. und 2. Mahnung werden je 2,50 Euro und für 3. Mahnung 5,00 Euro berechnet.

 

Dieser ZBB liegen weitere Durchführungsbestimmungen und Hinweise zugrunde, die jedem Vereinsmitglied aus Anfrage kostenfrei und vereinsfremden Züchtern gegen Porto- und Auslagenersatz zugesendet werden.

 

Alle Angaben in den entsprechenden Papieren und Kopien haben wahrheitsgemäß zu erfolgen. Falschangaben und unerlaubte Korrekturen sind strafbar und werden durch den V.d.H.-f. e.V. zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.

 

Bei erwiesenen Falschangaben werden entsprechende Papiere ersatzlos eingezogen. Das Eigentumsrecht und damit auch das Einzugsrecht (ohne jede weitere gerichtliche Feststellung bei Verstößen gegen die Vereinssatzung, die ZBB und deren Durchführungsbestimmungen) bleibt beim V.d.H.-f. und wird unter Verzicht auf jedwede Widerrede, von jedem Vereinsmitglied, Züchter (der Papiere des V.d.H.-f. nutzt) mit Nutzung unserer Unterlagen anerkannt. Entsprechende Kosten für erforderliche Beitreibung sind vom verantwortlichen Züchter zu übernehmen.

 

Diese ZBB tritt mit Wirkung vom 20.11.2013 in Kraft.

 

gezeichnet:

Heiko Below,

1. Vorstand des V.d.H.-f. e.V.

 

Nach oben