Satzung
Verein der Hunde- freunde
V.d.H.-f.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ Verein der Hunde- freunde – V.d.H.-f. “ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung im Vereinsregister, trägt er den Zusatz „ e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Burg auf Fehmarn.
(3) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins, ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes, des Verständnisses zwischen Mensch und Hund sowie die Beratung der Hundebesitzer/Innen und anderen interessierten Personen, über die Artgerechte Hundehaltung und Hundezucht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an: TASSO e. V. in 65795 Hattersheim, Frankfurter Straße 20 zwecks Verwendung für nationales und internationales Engagement im Tierschutz.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, per Post, E- Mail oder Fax an den Vorstand übermittelt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats, ab Zugang des ablehnenden Bescheids, schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich. Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch den freiwilligen Austritt
- durch die Streichung von der Mitgliederliste
- durch Ausschluss aus dem Verein
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand durch einfaches Einschreiben per Post (maßgebend ist das Datum des Posteingangs beim Verein), zum Jahresende mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist. Bei später eingehende Kündigungen, ist der Austritt erst zum Ende des folgenden Jahres möglich.
Erstmals ist eine Kündigung nach 2- jähriger Mitgliedschaft möglich.
Ein Mitglied kann, durch Beschluss des Vorstandes, von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem, seit der Absendung der 2. Mahnung, drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands (einfache Mehrheit) aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer zweiwöchigen Frist, die Gelegenheit zur Rechtfertigung persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich, zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag wurde von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist eine Bringschuld und ist bis zum 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres auf dem Vereinskonto einzuzahlen.
Die Höhe des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgeschrieben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(a) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, am Vereinsleben aktiv teilzunehmen,
an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und Leistungen vom Verein zu
erhalten (Ahnentafeln, Unterstützung in der Zucht, usw.)
(b) Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, die Satzung einzuhalten, seinen
Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten (bei Nichtzahlung des Beitrags,
ruhen alle Rechte bis zur Zahlung, ohne das dadurch die Zahlungspflicht
erlischt!)
den Zweck des Vereins zufördern und die Beschlüsse zu erfüllen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem ersten Vorsitzenden
- dem zweiten Vorsitzenden
- dem Kassenwart
Im Innenverhältnis ist es möglich einen erweiterten Vorstand zu wählen/ zu berufen, mit den Funktionen: Richterobmann, Hauptzuchtwart und Beisitzer.
Der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Lediglich im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende und der Kassenwart von ihrem gemeinschaftlichen Vertretungsrecht nur Gebrauch machen dürfen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.“
Die Mitglieder des Vorstands müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein und werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit, bis zur Neuwahl des Vorstands, in ihrer Funktion.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds, haben die verbliebenen Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme, ausgenommen Ehrenmitglieder, diese besitzen kein Stimmrecht.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Vereinsmitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Diese Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und muss, neben Name und Anschrift auch eine Stimmrechtsweisung enthalten. Das Original mit Unterschrift muss der Mitgliederversammlung vorliegen.
Ein Vereinsmitglied darf maximal 3 fremde Stimmen vertreten.
Die Briefwahl ist zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe sowie der Fälligkeit des Jahresbeitrages und sonstiger Vereinszahlungen
- Wahl der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, sowie über die Beschwerde gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
In Angelegenheiten, die dem Zuständigkeitsbereich des Vorstands obliegen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand übermitteln.
Der Vorstand kann seinerseits, in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches, die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens alle drei Jahre, bei Bedarf jedoch auch öfter, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, mit Angabe der Tagesordnung, einberufen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom 2. Vorsitzenden geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter, der ordentliches Vereinsmitglied sein muss.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der dazugehörenden Diskussion einem Wahlausschuss übergeben werden. Der Wahlausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahl berufen.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich/ geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies fordert.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, welche, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der neuen Einladung zur Mitgliederversammlung deutlich hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegeben gültigen Stimmen, erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- die Zahl der anwesenden Mitglieder
- die Tagesordnung
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- bei Wahlen, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
- bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu dokumentieren.
§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10 und 11 entsprechend.
§ 13 Haftungsausschluss
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
Im Übrigen haftet der Vorstand mit einem Jahresmitgliedsbeitrag.
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Dies gilt auch für den Fall, das der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Die geänderte Satzung des Vereins tritt mit Wirkung vom 13. November 2013, auf Beschluß der Mitgliederversammlung, in Kraft.